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Arbeitsbewilligung

EU 15/ EFTA plus Zypern und Malta

  • Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
  • Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

EU 8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien

  • Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30.04.2011:
    • Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
    • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
    • Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
  • Nach dem 30.04.2011: Mit dem vorhandenem Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, können Angehörige dieser Staaten frei in der Schweiz wohnen und arbeiten
  • Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien: Übergangsbestimmungen können bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.

Übrige Staaten

  • Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
  • Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
  • Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt.

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