Arbeitsbewilligung
EU 15/ EFTA plus Zypern und Malta
- Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
- Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU 8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn) sowie Bulgarien und Rumänien
- Übergangsbestimmungen für unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30.04.2011:
- Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen
- Nach dem 30.04.2011: Mit dem vorhandenem Arbeitsverhältnis, welches zur Aufenthaltsbewilligung berechtigt, können Angehörige dieser Staaten frei in der Schweiz wohnen und arbeiten
- Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien: Übergangsbestimmungen können bis ins Jahr 2016 bestehen bleiben.
Übrige Staaten
- Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
- Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
- Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt.







